Gartenordnung

                 Kleingartenverein "Am Burgstein" e.V. Langewiesen

  

"Überall dort, wo Menschen zusammen leben, hat sich ein Ordnungssystem herausgebildet. Gesetze und Verordnungen sind deren Resultat. Sie beinhalten gesellschaftlich anerkannte Normen. Dies gilt auch für die Gartenordnung."

   (Zeitung "Fachberater", 03.08.2005) 

 

Die Gartenordnung ist eine von drei Säulen für die Tätigkeit unseres Kleingartenvereins. Dazu gehören weiterhin, die am 18. Juli 1990 beschlossene und am 20. Mai 1995 ergänzte Vereinssatzung sowie der, mit jedem Vereinsmitglied abgeschlossene, "Unter-Pachtvertrag".

Die Gartenordnung enthält die Rechte und Pflichten jedes Vereinsmitgliedes, die sich aus der Gesamtheit der oben genannten Dokumente, über den Wortlaut des Pachtvertrages hinaus, ergeben. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit, der Bepflanzung und Pflege sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme, in den einzelnen Kleingärten und innerhalb der gesamten Anlage.

Die Gartenordnung hilft den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand, die geschaffenen Regeln und Verordnungen einzuhalten und gibt ihnen Rechtssicherheit sowie Hilfestellung bei der Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und dem gemeinschaftlichen Miteinander.  

 

1. Bebauung der Gartenparzelle

a.)  Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, seinen Garten nach den gesetzlichen Bestimmungen über die kleingärtnerische Bodennutzung und Bebauung zu unterhalten. Die Grundlage hierfür, bildet das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die Beschlüsse des Kreisverbandes.

b.) Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag.

c.) Vor Errichtung, Änderung und Erweiterung einer bestehenden Gartenlaube, oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (Gewächshäuser, Gerätehäuser usw.), muss ein Antrag beim Vorstand gestellt werden. Die Bauerlaubnis bzw. die notwendige schriftliche Zustimmung, entsprechend der Vorgaben des Vorstandes, sind dann vom Antragssteller selbst einzuholen. Baumaßnahmen ohne Genehmigung durfen nicht durchgeführt werden. Hier ist der Rückbau vorzunehmen. Nachträgliche Genehmigungen werden nicht erteilt. Bauliche Anlagen dürfen dabei nur ebenerdig, eingeschossig und entsprechend der Genehmigungen des Vorstandes errichtet werden. Im Übrigen gilt das Bundeskleingartengesetz.

d.) Für saisonbedingte "Bauten", wie Sonnenschutzpavillons, Sonnendächer, Partyzelte und Swimmingpools, sowie alle nicht feste bauliche Anlage, ebenerdig und nicht erdverbaut), muss kein gesonderter Antrag gestellt, bzw. keine Genehmigung eingeholt werden, da diese im Frühjahr auf- und im Herbst wieder abgebaut werden müssen. Hier ist jedoch der Vorstand, unter Angabe der Größe, über die Errichtung zu informieren.

e.)  Die Gartenlauben sind von jedem Pächter in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten. Dringend notwendige Reparaturmaßnahmen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit abwenden, sind umgehend auszuführen.

f.)   Die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle, ist fester Bestandteil des Nutzungsvertrages und verpflichtet jeden Pächter, seinen Garten entsprechend der Anlage "Kleingärtnerische Nutzung", zu bewirtschaften.

 

2. Gehölze, Sträucher und Waldbäume

a.) Die Bepflanzung mit Obstbäumen und anderen Gewächsen ist so zu wählen, dass es in den angrenzenden Parzellen nicht zu Beeinträchtigungen kommt. Als geeignete Baumformen sind Niederstammgehölze bzw. Buschbäume zulässig. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei Bäumen mindestens 2,00 m, bei Viertelstämmen 1,50 m sowie bei Buschbäumen auf schwach, bzw. mittelstark wachsender Unterlage, mindestens 1,50 m, betragen. Bei Beerenstammobst ist der Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.

b.) Auf je 100 m² Gartenfläche, ist die Anpflanzung bzw. der Stand von zwei Ziergehölzen (Laub- und/oder Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe von 3,00 m zulässig. Bei Neupflanzungen ist ein Grenzabstand von 2,50 m einzuhalten.

c.) Die Anpflanzung von Waldbäumen und anderen hochstämmigen Bäumen, ist im Kleingarten nicht gestattet. In der Vergangenheit angepflanzte Bäume, sind auf einer Höhe von max. 3,00 m zu halten und bei Pächterwechsel zu entfernen.

 

3. Einfriedung

a.) Die Einfriedung zum jeweiligen Hauptweg, als Lattenzaun, ist beizubehalten. Der Zaun ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

b.) Die als Haupteinfriedung gepflanzten, lebenden Hecken, sind von den Gartenanliegern regelmäßig zu schneiden. Eine Höhe von 2,00 m ist nicht zu überschreiten.

c.) Die Abgrenzung zum Nachbarn ist nach Möglichkeit durch Bewuchs mit einer max. Höhe von 1,50 m vorzunehmen. Es sind aber auch Maschendraht-, oder Holzlattenzäune, bis zu einer Höhe von 0,75 m zulässig. Entsprechende Stützpfeiler dürfen dabei nicht höher sein, als der Zaun.

 

4. Umweltschützende Maßnahmen

a.) Der Pächter sollte in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen, anfallende organische und biologische Abfälle dort fachgerecht kompostieren und den gewonnenen Kompost zur Bodenverbesserung einsetzen. Der Standort ist dabei so zu wählen, dass angrenzende Parzellen nicht in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. 

b.) Chemische Planzenschutzmittel sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unkrautvernichtungsmittel mit entsprechender Kennzeichnung (für Kleingärten zugelassen), sollten sinn- und maßvoll eingesetzt werden.

c.) Unrat- und Gerümpelablagerungen über einen längeren Zeitraum, sind nicht zulässig. Der Gartenpächter hat für die schnellstmögliche Beseitigung zu sorgen. 

d.) Die Ablagerung von Materialien, Baustoffen u.a. außerhalb des Gartens, ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen darf unter Beachtung und Einhaltung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen, Material, wie oben genannt, bis zu einer Dauer von 48 Stunden so gelagert werden, dass es andere Vereinsmitglieder und Besucher nicht behindert.

e.) entfällt - das verbrennen von Gartenabfällen ist gesetzlich seit 2016 in Thüringen verboten

f.) Der Parzellenpächter sollte nach Möglichkeit für Nistgelegenheiten sowie Tränken für unsere einheimischen Vögel sorgen. Die Bewirtschaftung von Futterhäuschen in den Wintermonaten ist empfehlenswert.

 

5. Gemeinnützige Tätigkeit / Gemeinschaftsarbeit

a.) Die gemeinnützige Tätigkeit dient in erster Linie der Einrichtung, Instandhaltung und vor allem dem Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes der Kleingartenanlage. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Vereinstätigkeit.

b.) Der Vorstand organisiert rechtzeitig die entsprechenden Termine und legt fest, welche Tätigkeiten zur Verbesserung der Gegebenheiten in der Kleingartenanlage ausgeführt werden. Dabei sollten die Vorschläge der Vereinsmitglieder beachtet werden. Umfangreichere Maßnahmen werden in der Mitgliederversammlung besprochen und im Bedarfsfall beschlossen.

c.) Die gemeinnützige Tätigkeit findet in der Regel an Samstagen statt. Zur Zeit sind jährlich vier gemeinnützige Stunden, je Parzelle, zu leisten. Eine Erhöhung der Stundenanzahl kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Nichterbrachte gemeinnützige Leistungen, werden dem Pächter in Form von Geldwertleistungen, in Rechnung gestellt.  

d.) Leistungen, die vor Ausführung nicht mit dem Vorstand abgesprochen und von diesem genehmigt worden sind, werden nicht als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt.

e.) Die Pflege der Haupteinfriedung (Außenhecke), durch die anliegenden Gartenpächter, wird durch den Vorstand, nach Kontrolle, als gemeinnützige Tätigkeit gewertet. 

 

6. Wasserleitung und Wasserverbrauch

a.) Die Wasserleitung ist eine Gemeinschaftsanlage und unterliegt bis zur jeweiligen Parzelle (Abzweig), dem Gartenverein zur Instandhaltung und Wartung. Der Vorstand bzw. seine Beauftragten treffen geeignete Maßnahmen, damit sich Wasserleitung und die Hauptwasseruhr immer in einem nutzbaren Zustand befinden. Der Hauptabsperrhahn wird nur vom Gartenvorstand, oder einer von ihm bevollmächtigten Person bedient, bzw. bei Notwendigkeit erneuert.

b.) Die Kosten für die Gemeinschaftsanlage, bis zum Abzweig des Gartenpächters, trägt der Gartenverein. Danach trägt der jeweilige Pächter die Kosten für die Instandsetzung und Erhaltung des jeweiligen Anschlusses.

c.) Undichte, oder defekte Hähne und defekte Wasseruhren, sind umgehend im jeweiligen Verantwortungsbereich zu reparieren bzw. zu erneuern. Der Vorstand ist verantwortlich für den regelmäßigen Austausch der Wasseruhren. Nach Ablauf der gesetzlichen Eichzeit von 6 Jahren, werden durch den Vorstand entsprechende Maßnahmen für die Erneuerung festgelegt. Der nächste Austausch erfolt demnach 2021!

d.) Jeder Gartenpächter verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Wasser. Die anteiligen Wasserkosten, lt. Zählerablesung im Herbst, werden dem Pächter jährlich mit der Verbrauchskostenabrechnung "Wasser", in Rechnung gestellt. Ein möglicher Differenzbetrag zwischen Gesamtwasserverbrauch der Anlage (Hauptwasseruhr) und der Summe des ermittelten Gesamtverbrauchs aller Gartenpächter, wird zu gleichen Teilen, allen Pächtern, mit o.g. Abrechnung, ebenfalls in Rechnung gestellt.

e.) Die illegale Abnahme von Wasser, also vor der jeweiligen Messeinheit (Wasseruhr), führt zu einer schriftlichen Abmahnung und einem Bußgeld in Höhe von mindestens 100,00 €, verbunden mit einem Akteneintrag in den Vereinsunterlagen.

 

7. Elektroanlage und Elektroenergieverbrauch

a.) Die Elektroanlage vom Hauptzähler, bis zum jeweiligen Verteiler des einzelnen Pächters, ist analog dem Punkt "Wasser" zu behandeln.  

b.) Nur eine vom Vorstand beauftragte Elektrofirma darf an der Gemeinschaftsanlage entsprechende Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten ausführen!

c.) Die Kosten für die Gemeinschaftsanlage bis zum jeweiligen Verteiler des einzelnen Pächters, trägt der Verein. Danach ist der Pächter selbst für die Wartung, Instandsetzung und gegebenenfalls Erneuerung der Anlage und für deren Finanzierung verantwortlich.

d.) Laut den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Erhalt des Versicherungsschutzes, ist jeder Pächter verpflichtet, seine Elektroanlage im Abstand von 2 Jahren (zwei) fachgerecht prüfen zu lassen. Die im Jahr 2006 eingebauten Elektrozähler, sind laut Eichgesetz, nach 16 Jahren, also 2022, zu wechseln.

e.) Die anteilig anfallenden Energieverbrauchskosten, laut Zählerablesung im Frühjahr, werden dem Pächter in Rechnung gestellt. Auch hier erfolgt die anteilige Berechnung von möglichen Differenzbeträgen zwischen Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbrauche, zu gleichen Teilen.

f.) Die illegale Abnahme von Elektroenergie, als vor dem jeweiligen Zähler, führt zu einer schriftlichen Abmahnung und einem Bußgeld von mindestens 100,00 €. Darüber hinaus erfolgt ein Aktenvermerk. Der Vorstand behält sich im Wiederholungsfall, die Erstattung einer Anzeige vor.

 

8. Allgemeine Ordnung des Gartenvereins

a.) Parkordnung

Die Fahrzeuge aller Gartenpächter, Besucher und Gäste, sind grundsätzlich mit der Motorhaube (Fahrtrichtung) in Richtung Außenhecke, abzustellen. Jeder Pächter ist verpflichtet, seine Besucher bzw. Gäste auf diese Abstellvorschrift hinzuweisen. Das Abstellen der Fahrzeuge auf den Flächen der Agrargenossenschaft ist unteragt. Für die Begleichung eventueller Sanktionen, ist der Fahrzeughalter verantwortlich.

b.) Schlüsselordnung

Jeder Pächter hat laut Schlüsselliste ein bzw. zwei Schlüssel für das Tor seines Hauptganges erhalten. Für den ordnungsgemäßen Umgang und die sichere Aufbewahrung, ist der Pächter verantwortlich. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vorstand zu informieren, die Nachanfertigung wird dem entsprechendem Pächter in Rechnung gestellt. Die Verschlusssicherheit der Gartentore während der Gartensaison, ist vor 09:00 Uhr und nach 17:00 Uhr zu gewährleisten. Während der Wintermonate ist durch die Gartenpächter beim Verlassen der Gartenanlage, das entsprechende Gartentor, in jedem Fall zu verschließen. Bei Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses bzw. beim Ausscheiden als Vereinsmitglied, sind dem Vorstand die übergebenen Torschlüssel zurück zu geben.  

c.) Der Gartenpächter ist verpflichtet, für sich, seine Angehörigen und Gäste, auf Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit zu achten.

d.) Lärmintensive Tätigkeiten (Motorgetriebene Geräte usw.) können werktags, also Montag - Samstag, in der Zeit von 08:00 - 13:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr durchgeführt werden. Die Festlegung von Einschränkungen und/oder Ausnahmen, bleibt dem Vorstand vorbehalten. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Arbeiten grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Für diese Tage (an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen) gelten die Festlegungen der "absoluten Ruhezonen". Grundlage für die o.g. Regelung, bildet die Stadtordnung der Stadt Langewiesen.

e.) In der Kleingartenanlage ist der Umgang mit, bzw. die Benutzung von Schusswaffen jeder Art, verboten.

f.) Tierhaltung ist in den Kleingärten nicht erlaubt. Hunde sind in den Gemeinschaftsbereichen der Gartenanlage, bei Bedarf, an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hund den Weisungen seines Besitzers nicht Folge leistet.

 

9. Kündigung und Pächterwechsel

Durch den betreffenden Gartenpächter ist eine schriftliche Kündigung und bei Notwendigkeit, ein Antrag zur Wertermittlung des Gartens, beim Vorstand einzureichen. Die Vergabe des frei werdenden Gartens erfolgt ausschließlich durch den Vorstand, nach vorheriger Rücksprache mit dem abgebenden Pächter. Der nachfolgende Pächter beantragt schriftlich die Mitgliedschaft im Verein  und die Bewerbung zur Übernahme eines Kleingartens. Grundlage für den Kaufvertrag bildet das Wertermittlungsprotokoll. Eine Kopie beider Unterlagen erhält der Vorstand. Bei jedem Pächterwechsel ist ein Übergabe-, Übernahmeprotokoll anzufertigen und vom abgebenden Pächter, dem neuen Pächter und dem Vorstand zu unterzeichnen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter bzw. nach Absprache, der neue Pächter.

 

10. Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung des Kleingartenvereins "Am Burgstein" e.V. Langewiesen, ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter (Vorstand) und dem Gartenpächter (Nutzer) abgeschlossenen Kleingarten-Nutzungsvertrages. Verstöße gegen die aktuelle Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Verpächter, vom Abgemahnten nicht behoben und/oder unterlassen werden, stellen eine Verletzung des Kleingarten-Nutzungsvertrages dar und können in seiner letzten Konsequenz, wegen vertragswidrigen Verhaltens, zur Kündigung des Kleingarten-Nutzungsvertrages führen.

 

Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. April 2008 beraten. Da keine Änderungsanträge bzw. Hinweise und Ergänzungen innerhalb der vorgegebenen Einspruchsfrist (30. August 2008) beim Vorstand eingegangen sind, tritt diese Gartenordnung mit Wirkung vom 01. Mai 2009, in Kraft und ersetzt die bisher gültige Gartenordnung, einschließlich ihrer Ergänzungen.

 

Anlagen zur Gartenordnung:

 

1. Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes der Kleingärtner e.V. Arnstadt-Ilmenau, vom 08. April 2006

2. Hinweise zur "Kleingärtnerischen Nutzung"

  

Langewiesen, den 01. Mai 2009

 

gez. Rose                                          gez. Teufel

Vorsitzende                                       stellvertretender Vorsitzender

 

                          Kleingartenverein "Am Burgstein" e.V.
                                                      Langewiesen

 gegründet: 1938