Satzung  

des Kleingartenvereins "Am Burgstein" e.V. Langewiesen

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein "Am Burgstein" e.V. Langewiesen 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Langewiesen

3. Der Verein ist beim Amtsgericht Arnstadt, Zweigstelle Ilmenau, unter der Nummer 139, in das Vereinsregister eingetragen 

4. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Kleingärtner e.V. Arnstadt - Ilmenau. Er gehört damit dem Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. und weiterhin dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. an.

  

§ 2     Stellung, Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Stellung

1.1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Kleingärtnern, die ihren Wohnsitz in den Städten Langewiesen oder Ilmenau haben.

1.2. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

2. Zweck

2.1. Dem Verein obliegt die Vertretung und Förderung seiner Mitglieder

2.2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Kleingartenwesen sowie des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  

2.3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Zwecke. Seine Mittel  werden ausschliesslich für die satzungsgemäßen Ausgaben verwendet.  

2.4. Der Verein fördert:

-  die Naturverbundenheit seiner Mitglieder

-  die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes

- die sinnvolle Gestaltung der Freizeit durch kleingärtnerische Betätigung

- die Erziehung der Jugend zur Freunde am Kleingarten sowie zu Umwelt- und Naturschutz

-  die kulturelle Betätigung seiner Mitglieder

3. Aufgaben

3.1. Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden, zuständigen Körperschaften und der Öffentlichkeit.

3.2. Die Beschaffung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Kleingartenwesens.

3.3. Die fachliche Betreuung und Anleitung seiner Mitglieder.

3.4. Die Erhaltung unserer Anlage als Dauerkleingartenanlage.

3.5. Der Abschluss von Versicherungen für das Gemeineigentum.

3.6. Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes Arnstadt - Ilmenau der Kleingärtner durch Delegierte, entsprechend des Delegiertenschlüssels.

  

§ 3     Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in Langewiesen oder Ilmenau hat. Bevorzugt werden Bewerber aus der Stadt Langewiesen aufgenommen.

2. Wer einen Garten in der Anlage "Am Burgstein" erwirbt, ob durch Kauf oder Übereignung, muss Mitglied des Vereins werden, damit  für alle die gleichen Rechte und Pflichten gelten.

3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein, ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand und bei gleichzeitiger Beschwerdeführung durch den Antragssteller, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.

4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von 25,00 €, nach Aushändigung  dieser Satzung, der Gartenordnung sowie des Pachtvertrages und deren unterschriftlicher Anerkennung, wirksam. Die Aufnahmegebühr verbleibt bei Austritt, oder bei Ausschluss, Bestandteil des Vereinsvermögens. Eine Erstattung erfolgt nicht.

5. Alle Mitglieder, die bereits Mitglied der Sparte des VKSK waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung, in den Verein übernommen.

  

§ 4     Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an den Veranstaltungen  des  Vereins  teilzunehmen  und  alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

  

§ 5     Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1. Diese Satzung, den  Kleingartennutzungsvertrag  und  die Gartenordnung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb  des Vereins zu verhalten sowie sich kleingärtnerisch zu betätigen.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des  Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken.

3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Verein und der Nutzung  einer Kleingartenparzelle ergeben, termingerecht bzw. nach Aufforderung zu entrichten.

4. Die  von  der  Mitgliederversammlung  beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der, von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

            a.)    schriftliche Austrittserklärung

            b.)    Ausschluss

            c.)    Tod

2. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es ... 

a.) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlusses obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

b.) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins grob rücksichtslos verhält, bzw. wenn er gegen die Gartenordnung bzw. den Pachtvertrag wiederholt verstösst,

c.) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache, nicht innerhalb von 14 Tagen, seinen Verpflichtungen nachkommt. Bei finanziellen Härtefällen, entscheidet der Vorstand über die Zahlungsfrist.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschliessende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.

4.1. Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.

4.2. Kann das Mitglied durch Krankheit, oder andere zwingende Gründe nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der Ausschluss in der nächsten Vorstandssitzung, in Anwesenheit des Mitgliedes, auszusprechen.

4.3. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich auszuhändigen.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet  das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle, mit einer Frist von einem Monat.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen  Verpflichtungen,  sind  bis  zum  Tag  der Beendigung der Mitgliedschaft, durch den Ausgeschlossenen zu begleichen.

 

§ 7     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Die Revisionskommmission

 

§ 8     Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, als Jahreshauptversammlung, oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt. 

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich, oder ortsüblich durch Aushang, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins.

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, oder einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Versammlungsleiter.

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen, entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung zu den Beschlüssen kann offen, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung, in geheimer Abstimmung erfolgen.

4. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.

5. Zur Behandlung wichtiger Fragen, kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen, sachkundige Personen, oder Gäste einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

6. Vertreter des Kreis- und/oder Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen, das Wort zu erteilen.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

7.1. Beschlussfassung über diese Satzung, bzw. Satzungsänderungen

7.2. Wahl des Vorstandes

7.3. Wahl der Revisionskommission

7.4. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.

7.5. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins, über Anträge, oder über die Auflösung des Vereins

7.6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

7.7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.8. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des Kassenberichtes sowie des Be- richtes der Revisionskommission sowie die Entlastung des Vorstandes

7.9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vereinsvorsitzenden, oder dessen Stellvertreters, durch Unterschrift zu beurkunden.

7.10. Protokolle der  Mitgliederversammlung sind  vom Tagungsleiter  und den Protokollanten zu unterschreiben. Eine weitere  Unterschrift durch den Vorstandsvorsitzenden, oder seinen Stellvertreter, in Gegenzeichnung, machen die Protokolle rechtskräftig.

7.11. Der Vorstand  wird ermächtigt, eine  aus gesetzlichen Gründen notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen. Vom Vorstand vorgenommene Änderungen der Satzung, sind durch die nächste Mitgliederversammlungzu bestätigen.

 

§ 9     Der Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern

                      - dem Vorstandsvorsitzenden

                      - dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

                      - dem Schriftführer

                      - dem Kassierer

Der Vorstand kann bei Bedarf, um weiter 3 Mitglieder erweitert werden.

2. Der Vorstand  wird  für  2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit, durch die  Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben  nicht entsprechend  der Satzung ausüben, oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können.

Eine Funktionsverbindung der Mitglieder des Vorstandes ist nicht möglich.

3. Der Vorstandsvorsitzende, oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn  der  Vorsitzende, oder  sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder, zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten, sind vom  Verein zu erstatten.

6. Aufgaben des Vorstandes:

6.1. Laufende Geschäftsführung des Vereins

6.2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Ausarbeitung und Durchführung ihrer Beschlüsse

6.3. Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

6.4. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden

 

§ 10     Schlichtungsverfahren 

1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingartennutzungsvertrag, oder aus der Gartenordnung  ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

2. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis-, oder Landesverbandes durchzuführen

3. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

 

§ 11     Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband, aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

 

§ 12     Geschäftsjahr

Für das Geschäftsjahr, wird das Kalenderjahr zu Grunde gelegt.

 

§ 13     Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins,  mit  den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden, oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

§ 14     Die Revisionskommission

1. Der Verein wählt mit der Wahl des Vorstandes, eine Revisionskommission, die aus mindestens zwei Personen besteht.

2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung, oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen, mit beratender Stimme teilzunehmen und ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen)  durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung, die Durchführung der Beschlüsse sowie die Prüfung der Kasse, über die zweckmäßige Verwendung finanzieller Mittel, sachlich und rechnerisch.

 

§ 15     Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins, ist das Vermögen, nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder, an den Kreisverband  zu überweisen.  Dieser  hat das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich, für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen.

Das Protokoll über die Auflösung, ist  mit  dem Schriftgut des Vereins, dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 16     Inkrafttreten der Satzung

Diese  Satzung  wurde  von  der  Mitgliederversammlung  am 28. Juli 1990 beschlossen. Die eingearbeiteten Veränderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 20. Mai 1995 beschlossen. Die geänderte Fassung gilt mit der Tag der Registrierung beim Amtsgericht.

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 

 

 

 

                          Kleingartenverein "Am Burgstein" e.V.
                                                      Langewiesen

 gegründet: 1938